DNS-Resolver: Informationsfreiheit im Netz schützen

  Ralf Hersel   Lesezeit: 3 Minuten  🗪 3 Kommentare

Quad9 wird von Sony Music verklagt; die Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt den DNS-Resolver.

dns-resolver: informationsfreiheit im netz schützen

In der Vergangenheit haben wir bereits einige Male über alternative DNS-Resolver geschrieben und solche empfohlen. DNS-Resolver kann man sich vereinfacht als die Telefonbücher des Internets vorstellen, die URLs in IP-Adressen übersetzen. Somit weiss der Resolver, welche Webseiten ihr ansteuert. Was man nicht möchte, ist, dass solche Dienste diese Informationen für unlautere Zwecke verwenden; z. B. den Verkauf an Werbefirmen. Einer dieser alternativen Resolver, nämlich Quad9, sieht sich mit einer Klage von Sony Music konfrontiert. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) steht Quad9 juristisch zur Seite.

Nach der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Leipzig im Hauptsacheverfahren zwischen Sony Music Germany und dem nicht kommerziellen DNS-Dienst Quad9 kündigt die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) weitere juristische Schritte an. Das Gericht entschied, dass Quad9 als Täterin für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften soll. Die GFF geht mit dem gemeinnützigen Dienst vor dem Oberlandesgericht Dresden in Berufung, um das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, das die Informationsfreiheit im Internet gefährdet.

„Das Landgericht Leipzig hat in erster Instanz ein eklatantes Fehlurteil gefällt. Es behandelt Quad9 so, als würde der Dienst selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen, obwohl er bloß einen Webseitennamen in eine IP-Adresse auflöst. Folgt man dieser Argumentation, wäre die urheberrechtliche Haftung völlig neutraler Infrastrukturdienste wie Quad9 sogar strenger als die sozialer Netzwerke, die unter den berüchtigten Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie fallen", kritisiert Felix Reda, Leiter des Projektes Control © der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

„Der Digital Services Act stellt unmissverständlich klar, dass die Haftungsregeln für Internetzugangsanbieter auf DNS-Dienste anzuwenden sind. Wir sind zuversichtlich, dass diese Fehlinterpretation der europäischen und deutschen Rechtsgrundlagen vom Berufungsgericht aufgehoben wird.“

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Hamburg 2021 gegen Quad9 verhängt und erstinstanzlich bestätigt hatte. In dieser einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Hamburg den Anbieter Quad9 auf Antrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH verpflichtet, den Zugang zu einer Webseite zu sperren, auf der Links zu mutmaßlich urheberrechtsverletzenden Inhalten auf einer anderen Webseite gespeichert seien.

Quad9 hat jedoch gar keine Kenntnis von den Inhalten, die Nutzer*innen mithilfe des Dienstes aufrufen. Der datenschutzfreundliche Dienst übersetzt – gleich einem „Telefonbuch für’s Internet“ – lediglich Domainnamen in numerische IP-Adressen, damit Menschen Webseiten ansteuern können, ohne sich IP-Adressen zu merken. Dementsprechend fällt der DNS-Resolver weder unter die Störerhaftung, noch ist er als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf fremden Seiten verantwortlich zu machen. Das Verfahren gegen Quad9 ist ein Versuch von vielen, mit denen große Unternehmen aus der Musikindustrie kleine gemeinnützige Internet-Dienstleister unter Druck zu setzen, um sie zu verdrängen und ihre Marktmodelle durchzusetzen.

Quellen:

Tags

Quad9, DNS, DNS-Resolver, GFF, Freiheitsrechte

Apu
Geschrieben von Apu am 6. März 2023 um 15:46

Dann drücke ich mal fest die Daumen...

MonteDrago
Geschrieben von MonteDrago am 6. März 2023 um 16:51

OK, dann kann sich die Post und die Telekom ja schon mal auf einen Klagewelle von Storking Opfern freuen. Denn durch die Adresse und Telefonbücher sind die ja verantwortlich für.

Wie verrostet muss man im Kopf sein, um solche Urteile zu fällen.

akf
Geschrieben von akf am 7. März 2023 um 14:11

Diese Sperrungen wegen Urheberrechten und Kinderpr0n sind meiner Meinung nach nur Vorbereitungen für die Etablierung politischer Zensur, wie bei RT…