Keine Vorratsdatenspeicherung bei E-Mail-Providern

  Ralf Hersel   Lesezeit: 2 Minuten

Sowohl Messenger- als auch E-Mail-Dienste müssen in der Schweiz keine Metadaten auf Vorrat speichern.

keine vorratsdatenspeicherung bei e-mail-providern

Der Genfer E-Mail-Betreiber Protonmail hatte letztes Jahr eine Beschwerde gegen das "Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs" (BÜPF) eingereicht. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Anbieter von E-Mail-Services nicht als Fernmeldedienstleister eingestuft werden können. Deshalb muss Protonmail keine Metadaten zur Kommunikation seiner Kunden auf Vorrat speichern.

Wie wir berichteten, hatte das Bundesgericht bereits im Mai 2021 in einem ähnlichen Urteil entschieden, dass auch der Schweizer Messenger-Anbieter Threema nicht als Fernmeldedienstleister einzustufen ist. Der E-Mail-Anbieter Protonmail sieht darin einen wichtigen Schritt hinsichtlich seiner Bemühungen, die Privatsphäre seiner Kunden zu schützen. In einem Blogeintrag äussert sich das Unternehmen zum Urteil:

Dies ist zwar ein wichtiger juristischer Sieg für Proton und den Schweizer Datenschutz, aber unsere Arbeit ist damit noch nicht beendet. Wir werden auch weiterhin die Entwicklungen in der Schweiz und in anderen Ländern genau beobachten und uns gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass unsere Rechtsprechung den bestmöglichen Schutz der Privatsphäre der Nutzer bietet. Wir gehen davon aus, dass es sowohl in der Schweiz als auch im Ausland weitere Versuche geben wird, Technologieunternehmen dazu zu zwingen, die Privatsphäre zu untergraben, und wir sind entschlossen, dies sowohl durch unsere Verschlüsselungstechnologie als auch durch das Rechtssystem zu bekämpfen.

Quelle: https://protonmail.com/blog/court-strengthens-email-privacy/

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Protonmail, Privatsphäre, E-Mail-Betreiber, E-Mail-Services, E-Mail-Anbieter, E-Mail, Schweiz, Fernmeldedienstleister, Urteil

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